Detlef Drawert, KFZ Service, Berlin

Vom Unrechtsregime der DDR zur Rechtsstaatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland

Herr Drawert ist Jahrgang 1949. Er stammt aus Berlin-Adlershof, absolvierte die zehnklassige Polytechnische Oberschule und eine Lehre als Mechaniker. In den Jahren 1967 und 1968 bereitete er sich auf einer Abendschule für ein Fachhochschulstudium vor.

Zur Zeit des „Prager Frühlings“, im August 1968, warf er mit zwei Freunden handbeschriebene Zettel mit der Aufschrift „Es lebe Dubceck“ aus einem fahrenden S-Bahn-Zug. Er wurde von Beamten des Ministeriums für Staatssicherheit mit seinen Freunden festgenommen und wegen des Verdachts auf staatsfeindliche Hetze, die als Staatsverbrechen galt und mit einer erheblichen Freiheitsstrafe geahndet wurde, inhaftiert.
Durch glückliche Umstände wurde er jedoch ohne Einleitung eines Strafverfahrens freigelassen. Trotzdem blieb die Aktion natürlich nicht ohne Folgen. Seine Bewerbungen um einen Studienplatz in den Jahren 1968 und 1969 wurden abgelehnt.
Für das Studienjahr 1970 bat er einen Arbeitskollegen, sich pro forma um einen Studienplatz zu bewerben, obwohl dieser gar nicht studieren wollte. Wie Herr Drawert schon vermutet hatte, bekam sein Kollege einen Studienplatz, obwohl er schlechtere Noten hatte als er selbst, während sein Antrag wiederum abgelehnt wurde. Am Tage der Immatrikulation ging er zu der Fachhochschule, wies darauf hin, dass ein Studienplatz durch Verzicht freigeworden wäre, und wurde zugelassen.

Nach dem Studium entschloss er sich, seinen Jugendtraum, als Außenhandelskaufmann zu arbeiten, zu verwirklichen. Als ihm auch dies auf Grund der „68iger“ Ereignisse verwehrt blieb, wurde er Mitglied einer Produktionsgenossenschaft des Kraftfahrzeughandwerks,  um frei von politischer Gängelei zu sein und nicht in die SED eintreten zu müssen. Außerdem reizte ihn die Einkommenserzielung durch eine unternehmerische Tätigkeit und die demokratische Verfassung der Genossenschaft.

Zum Zeitpunkt der Wende gehörte er dem Vorstand der Genossenschaft an, der die PGH in eine GmbH umwandelte.

Die Genossen der PGH waren sogenannte Gruppeneigentümer der Werkstattgebäude, der Garagen und der Anlagen und Einrichtungen. Eigentümer des Grund und Bodens war das Bistum Berlin, zu dem ein gutes Verhältnis bestand. Die GmbH investierte deshalb ohne Bedenken ca. 250.000.- DM in die Baulichkeiten, deren Wert damit auf mehr als 550.000.- DM anstieg, und bemühte sich wiederholt um den Erwerb des Grundstücks beim Bistum Berlin. Die Kirche war jedoch zu einem Verkauf nicht bereit. Sie veräußerte das Grundstück  später aus einer finanziellen Notlage heraus, allerdings nicht an die Pächter, die es seit 1970 bebaut und genutzt hatten, sondern an das Bistum Köln.

Das Bistum Köln kündigte dann im Jahr 2000 den Pachtvertrag. Die dagegen in erster und zweiter Instanz erhobene Klage, Bemühungen um einen Grundstückstausch durch Vermittlung von Herrn Thierse und ein Bittgesuch an Kardinal Lehmann blieben erfolglos. Die GmbH musste den Standort zum Ende des Jahres 2003 entschädigungslos aufgeben.

Herr Drawert (sein Partner ging in den Ruhestand) beantragte für ein direkt an das bisher genutzte angrenzendes Grundstück, das die PGH schon vor Jahren für betriebliche Zwecke angemietet hatte, im August 2003 eine Baugenehmigung für eine neue Autowerkstatt, die im November des gleichen Jahres erteilt wurde. Das Gebäude wurde im April 2004 fertiggestellt und kostete ca. 200.000,- DM.

Die Freude über den Neubeginn dauerte jedoch nicht lange. Die Eigentümerin eines Nachbargrundstücks legte gegen die Baugenehmigung vom November 2003 am 16.Februar 2004 Widerspruch mit der Begründung ein, die Kfz-Werkstatt sei unzulässig, weil sie sich in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet befände. Sie beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs beim Verwaltungsgericht Berlin. Antragsgegner war das Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Pankow von Berlin. Das Gericht gab dem Antrag im Juni 2004 statt und ließ die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht zu.

Das OVG Berlin wies die Beschwerde im Juni 2005 zurück.

Daraufhin nahm das Bezirksamt Pankow die Baugenehmigung am 4.5.2006 zum Teil zurück und forderte Herrn Drawert auf, die Nutzung des Gebäudes als Kfz-Werkstatt spätestens am 31.12.2006 einzustellen. Ihm wurde gestattet, das Grundstück für

    • Reparaturannahme / Terminvergabe,
    • Fahrzeughandel / Fahrzeugverleih,
    • Zubehör-Shop,
    • Abschleppservice und
    • Zulassungs- und Abmeldedienst

zu nutzen.

Dienstleistungen wie das Erstellen von Gutachten, Reifen- und Radwechsel sowie eine Autopflege- und –aufbereitung wurden ihm trotz einer ihm in geringem Umfang zugestandenen Lärmemission untersagt.

Gegen diesen Bescheid legte der Anwalt von Herrn Drawert Widerspruch ein. Um diesem Widerspruch die aufschiebende Wirkung zu nehmen, ordnete das Bezirksamt am 24.1.2007 die sofortige Vollziehung an und setzte unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von  1.000.- Euro eine Frist zur Einstellung der Nutzung des Grundstücks als Kfz-Werkstatt bis zum 31.1.2007.

Herr Drawert suchte daraufhin nach einem neuen Standort und wurde schließlich in Berlin –
Weißensee fündig. Das auch hier zuständige Bezirksamt Pankow genehmigte am 30.8.2007 den im Mai eingereichten und im Juli vervollständigten Bauantrag in einem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren. Die Vervollständigung betraf eine angeforderte Umgebungszeichnung, aus der der nächstgelegene Hydrant zu ersehen war.

Für die alte Werkstatt erteilte das Bezirksamt am 10. Mai 2007 auf Antrag von Herrn Drawert eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung für fünf von fünfunzwanzig beantragten Tätigkeiten:

    • Reparaturannahme,
    • Zubehör-Shop und Reparatur von Fahrzeugelektrik und Elektronik,
    • Erstellen von Kostenvoranschlägen und
    • Prüf- und Untersuchungsarbeiten.

 Dafür wurde  eine Gebühr von 209.- Euro erhoben.
 
Für den Ausbau des neuen Werkstattgebäudes in Weißensee und für den Umzug dorthin machte der Anwalt von Herrn Drawert einen Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung in Höhe von € 206.935,92 geltend, den er damit begründete, dass der Betrieb auf Grund der Nutzungsbeschränkung am alten Standort nicht rentabel arbeiten könnte.

Das Bezirksamt sah sich, wie es in einem Schreiben am 26.6.2007 mitteilte, angesichts des neuen Rechtsstreits um die Bau-/Nutzungsgenehmigung nicht imstande, über den Schadensersatzantrag zu befinden, weil das neue Verfahren Auswirkungen auf den Schaden haben würde, den Herr Drawert insgesamt erlitten hätte. Es bat darum, sein Schreiben als Zwischennachricht zu betrachten.

Inzwischen hatten die Medien auf Betreiben von Herrn Drawert nach Recherchen im Bezirksamt über den Skandal berichtet – so der „Tagesspiegel“, der „Berliner Kurier“, die „Märkische Allgemeine“ und die „Berliner Zeitung“.

Das ZDF strahlte im Länderspiegel und der Rundfunk Berlin-Brandenburg in den Fernsehsendungen „ZIBB“ und „Die Jury hilft“ Berichte über den Fall aus. Der dadurch ausgeübte öffentliche Druck veranlasste den Bezirksbürgermeister, etwas Bewegung in die Angelegenheit zu bringen.

Der Rechtsanwalt von Herrn Drawert hatte Ende August 2007 den Nachweis über die Höhe des entstandenen Schadens geführt. Das Rechtsamt des Bezirksamts Pankow reagierte darauf Mitte September mit einer Fülle von Einwänden. So wäre es nicht nachvollziehbar, warum eine Architektin mit der Objektsuche beauftragt wurde, obwohl Herrn Drawert wie jedem Gewerbetreibenden u.a. die Wirtschaftsförderung des Bezirksamtes zur Verfügung stand. Zu den Leistunsangeboten unter den Ziffern 1. bis 6. sowie zu den noch fehlenden Angeboten würde weder allgemein noch im Detail dargelegt, inwiefern die zugrunde liegenden Um- und Ausbauten für die Aufrechterhaltung des bisherigen Betriebs absolut notwendig wären und inwiefern sie das unvermeidbare Minimum darstellten, um im bisherigen Umfang weiterarbeiten zu können. Außerdem wären zu den einzelnen Vorhaben mehrere (Vergleichs-)Angebote einzuholen.

Zudem wäre offenzulegen, welche Vereinbarungen Herr Drawert mit dem Vermieter des bisher genutzten Grundstücks hinsichtlich der Um- und Ausbaumaßnahmen getroffen hätte.

Außerdem fragte das Rechtsamt in seinem Schreiben an, wie lange das Büro, der zugehörige Sanitärtrakt und das Reifenlager und die Reifenmontageeinrichtung noch genutzt und ob sie möglicher Weise weiter- bzw. untervermietet würden und ob der Miet- oder Pachtzins im neuen Objekt höher oder geringer als im alten wäre. Es wäre zu belegen, ob Herr Drawert einen Miet- oder Pachtvertrag für die neue Werkstatt hätte und in welchem Umfang dort Aus- und Umbauten erlaubt wären. Das Rechtsamt ginge davon aus, dass Herr Drawert ein für Kfz-Arbeiten von vornherein geeignetes Objekt angemietet hätte, bei dem keine Um- und Ausbaumaßnahmen vorgenommen werden müssten.

Das Rechtsamt wies wie schon zuvor noch einmal darauf hin, dass aus seiner Sicht auf Grund der nur teilweise rechtswidrigen Baugenehmigung nur die Verlagerung der Werkstatt und diese auch nur für die lärmintensiven typischen Arbeiten einer Kfz-Werkstatt notwendig wäre.

Das Amt schlug vor, dass Herr Drawert 2 – 3 Kostenvoranschläge für den Umzug der Kfz-Werstatt einholte, aus denen sich nachvollziehbar ergäbe, welche Maschinen, welches Werkzeug und welche Anlagen in welcher Zahl von der alten Werkstatt zur neuen transportiert werden müssten. Das Bezirksamt würde dann auf die im plausibelsten Vorschlag ausgewiesenen Kosten einen Vorschuss leisten und nach Vorlage der Rechnungen die insoweit tatsächlich angefallenen Kosten übernehmen, falls die Werkstatt bis zum 30.11.2007 umgezogen wäre.

Auf Anregung von Herrn Drawert fand am 5. November 2007 eine Besprechung von Herrn Drawert und seinem Anwalt mit dem Bezirksbürgermeister, dem Leiter des Rechtsamts und dem Baustadtrat statt. In einem Schreiben stellte der Bürgermeister als Ergebnis des Gesprächs fest, dass Herr Drawert nur noch die Kosten für die Herrichtung des neuen Standorts geltend machen würde, und zwar für die Erneuerung des Fußbodens, für die Elektrik, die Heizung, für Malerabeiten, ein Rolltor und für den Umzug.

Zur großen Überraschung von Herrn Drawert knüpfte der Bürgermeister die Anerkennung der von ihm im einzelnen aufgeschlüsselten Kosten für den Fußboden, die Elektrik, die Heizung und die Malerarbeiten an die Begründung ihrer Notwendigkeit, die zu belegen wäre. Solange keine Kostenvoranschläge vorlägen, ginge das Bezirksamt von Kosten in Höhe von von insgesamt 100.000.- Euro aus. Von diesem Betrag wäre der Bezirk auf Grund der überwiegenden Haftung des Architekten nur für einen Teilbetrag, über den das Bezirksamt noch abschließend entscheiden würde, einstandspflichtig.

Unabhängig davon wäre er angesichts der momentanen Notlage von Herrn Drawert bereit, auf den auf das Bezirksamt entfallenden Haftungsanteil eine Vorauszahlung von 20.000.- Euro zu leisten, sobald der geforderte Notwendigkeitsnachweis geführt und belegt wäre.

Der für Herrn Drawert tätige Architekt begründete nun die Notwendigkeit der für die Nutzung der angemieteten Räumlichkeiten als Kfz-Werkstatt geplanten Maßnahmen, indem er z.B. an Hand von Fotografien nachwies, dass der Eingang zu der Halle nur 1,49 m breit war, was die Einfahrt von Fahrzeugen nicht zuließ, und nach seiner Verbreiterung mit einem Rolltor verschlossen werden musste.

Der Betonfußboden wies Höhenunterschiede bis zu 7 cm und Risse auf. Zudem hatte er nicht die Qualität, um schwere Hebebühnen darauf zu montieren. Die Heizung stammte aus der Vorkriegszeit und war auch nur noch zum Teil vorhanden. Unter anderem bestand sie aus Kachel- und Stahlöfen. In den Räumlichkeiten für die künftige Auftragsannahme befand sich eine nicht mehr funktionstüchtige Kohleheizungsanlage. Auch die Elektroinstallation stammte aus der Vorkriegszeit und entsprach nicht den geltenden Vorschriften.

Als ein Vertreter des Landesamtes für Arbeitsschutz eine Ortsbesichtigung durchführte, versuchte Herr Drawert vergeblich, ihn dazu zu bewegen, ihm den Zustand der Räume schriftlich zu bestätigen. Der Betreffende wollte mit seinem Chef darüber sprechen, wie man behilflich sein könnte, was angesichts der unzumutbaren Arbeitsbedingungen, die zu Auflagen förmlich herausforderten, nicht schwer gewesen wäre. Die Behörde hat sich jedoch nie wieder gemeldet.

In einem Schreiben vom 27.11.2007 teilte der Bezirksbürgermeister von Pankow Herrn Drawert mit, dass ihm auf Grund der teilweise rechtswidrigen Baugenehmigung vom 25.11.2003 ein Schadensausgleich in Höhe von  25.000.- Euro gezahlt würde.

Bezeichnend für das Rechtsverständnis des Bürgermeisters und seiner Behörde ist ein Zusatz in dem Bescheid über den Schadensausgleich, nach dem es dahingestellt bleiben sollte, dass

    • Herr Drawert die in den alten Standort investierten Mittel nicht nachvollziehbar, etwa durch Rechnungen, belegt hätte,
    • er den Mietvertrag für jenes Objekt nicht vorgelegt hätte, so dass der Bürgermeister nicht beurteilen könnte, ob ihm ein Ausgleich für die dort getätigten Investitionen, die den Wert des Grundstücks erhöht haben dürften, gewährt worden sei, und
    • er selbst eingeräumt hätte, dass der Mietzins am neuen Standort so berechnet wäre, dass sich seine dortigen Investitionen über die Jahre amortisierten.

Am 5.12.2007 erschien ein Vollstreckungsbeamter des Finanzamts Friedrichshain/Prenzlauer Berg auf Grund eines Amtshilfeersuchens der Bezirkskasse Pankow von Berlin bei Herrn Drawert, um die Gebühr für die Genehmigung der Nutzungsänderung vom 10.5.2007 in Höhe von 209.-Euro einzutreiben, die de facto nicht für eine Genehmigung, sondern für ein Nutzungsverbot mit geringfügigen Ausnahmen festgesetzt worden war.   

Stand der Falldarstellung: 2007

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